Wird eine PV-Anlage am Dach des Gebäudes errichtet, ist die Zustimmung der Mehrheit der WohnungseigentümerInnen erforderlich. Diese besteht laut WEG 2002 (in konsolidierter Fassung), wenn:
die Mehrheit aller Miteigentumsanteile (über 50 %) oder
die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, wenn diese zumindest ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreichen,
dem Vorhaben zugestimmt haben.
Für EigentümerInnen von Reihenhäusern oder als Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekten gilt weiters folgendes: Soll eine PV-Anlage errichtet werden, sind die übrigen WohnungseigentümerInnen schriftlich zu verständigen. Das geplante Vorhaben muss klar und verständlich beschrieben werden. Widerspricht ein/e WohnungseigentümerIn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Verständigung, kann das als Zustimmung gewertet werden.
Weitere Details können Sie dem Wohnungseigentumsgesetzes entnehmen.